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Satzung des 1. FC Obotrit Bargeshagen e.V.

 

 

§1 Sitz und Name des Vereins, Geschäftsjahr

     1. Der Verein führ dem Namen 1. FC Obotrit Bargeshagen e.V. und die Vereinsfarben sind Blau, Gelb, Rot.

     2. Der Verein hat seinen Sitz in Bargeshagen und ist im Vereinsregister eingetragen.

     3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§2 Ziel/Zweck des Vereins

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     1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

     Sinne des Abschnitts        "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen

     Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Sport.

     2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

     3. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

     4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mittel

     des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.

     5. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch

     unverhältnismäßig hohe

     Vergütungen begünstigt werden.

     5.1 Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine

     Vergütung nach Maßgabe der Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EStG beschließen.

     6. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen, Förderung

     sportlicher Übungen und Leistungen.

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§3 Mitgliedschaft

​

     Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus aktiven und passiven

     Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.

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     Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder, passive Mitglieder sind, die sich zwar

     nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die ziele und auch den zweck des Vereins fördern und

    unterstützen.

 

     Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich insbesondere um den Verein verdient gemacht

     haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

     Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten

     wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

​

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

​

     Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben

     darüber hinaus das Recht, gegenüber den Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu erstellen.

     In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

​

     Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - zu

     unterstützen.

​

§5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft

​

     Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.

     Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

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     Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver auf passiver Mitgliedschaft oder umgekehrt) muss

     spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

     Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tot des Mitgliedes.

​

     Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum 30.06 oder 31.12. des

     Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand erklärt

     werden.

     Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das

     Mitglied in grobem Maße verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit

     einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben,

     sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

     Die Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem

     Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist

    grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt

    hiervon unberührt.

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§6 Mitgliedsbeiträge

​

     Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. 

     Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.

     Für die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend.

​

§7 Organe des Vereins

 

     Organe des Vereins sind

        1.   die Mitgliederversammlung

        2.   der Vorstand

​

§8 Vorstand

​

     Der Vorstand besteht aus

         - dem Vorsitzenden

         - dem Stellvertreter des Vorsitzenden

         - dem Vereinskassierer

         - sowie bis zu 4 weiteren Mitgliedern

​

     Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine

     Wiederwahl des Vorstands ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zur Neuwahl im Amt.

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     Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei

     Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

     Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden

     einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die

     Vertretung des Vereins erfolgt gemeinsam durch

     Vorsitzenden und seinem Stellvertreter oder dem Vorsitzenden und dem Kassierer oder Stellvertreter und

     dem Kassierer in Abwesenheit des Vorsitzenden.

​

§9 Mitgliederversammlung

​

     Mindestens einmal jährlich hat eine Mitglieder - Hauptversammlung stattzufinden. Außerordentliche

     Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig

     hält oder eine außerordentliche Hauptversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% de

     stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe der Gründe beantragt wird.

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     Hauptversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung seiner Mindestfrist von zwei Wochen schriftliche

     unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.

     In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind aktive, passive sowie Ehrenmitglieder, soweit diese das

     16. Lebensjahr vollendet haben und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglied sind.

     Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an de

      Vorstand zu erstellen.

     Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen

     Mitglieder beschlussfähig.

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     Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von 1/3 der

     anwesenden Mitglieder verlangt werden. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie

     Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der in der

     Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.

 

     Über den Ablauf einer jeden Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter

     und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§10 Kassenprüfung

 

     Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 4 Jahren zu wählen, die nicht

     dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren

     ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal im Jahr

     den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die

     Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der

     Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfer zu unterrichten.

 

§11 Auflösung des Vereins

     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an

     den 

 

Kulturverein Admannshagen - Bargeshagen e.V.

Hauptstraße 55

18211 Admannshagen / Bargeshagen

 

     der es unmittelbar und auschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat. 

     Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes

     ausgeführt werden.

 

§12 Gerichtsstand / Erfüllungsort

     Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bad Doberan 

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